Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01.04.2008
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Tätigkeiten innerhalb des DER KURIER-Systems innerhalb Deutschlands und international, insbesondere hinsichtlich Abfertigung, Behandlung, Umschlag und Lagerung sowie jede Besorgung der Beförderung von Sendungen, und für die Ausführung von Sonderaufträgen, unabhängig davon, ob die Beauftragung gegenüber DER KURIER oder einem DER KURIER-Partner (im folgenden Auftragsempfänger ) erfolgte.
Soweit in diesen AGB nichts abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie für grenzüberschreitende Transporte auf der Straße die Regelungen der CMR (Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road, Geneva, May 1956 and Protocol of 5th July 1978, Geneva) und für Beförderungen im internationalen Luftverkehr das Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 sowie nachrangig die Regelungen des Warschauer Abkommens in seiner jeweils gültigen Fassung, sofern nicht das Montrealer Übereinkommen Anwendung findet. Die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ist ausgeschlossen.
1. Geltung
Diese AGB gelten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Terminund Express-Sendungen, für welche eine Ablieferung und/oder Abholung an einem bestimmten Ort und/oder an einem bestimmten Tag und/oder zu einer bestimmten Uhrzeit vereinbart wurde.v 2. Gegenstand der Besorgung, Ausschlüsse
2.1 Sendungen können aus einem oder mehreren Packstücken bestehen, welche für einen Versender von derselben Abholstelle am selben Tag zur Beförderung an denselben Empfänger übernommen werden. Zur Beförderung zugelassen sind nur Packstücke mit folgenden maximalen Maßen und Gewichten: 50 kg, Gurtmaß von 6 m, Länge von 3 m, Breite von 0,8 m, Höhe von 0,6 m. Das Gesamtgewicht einer Sendung darf 100 kg nicht überschreiten. Die Mindestgröße einer Briefsendung ist DIN A 4.
2.2 Ausgeschlossen von der Beförderung im DER KURIER-System sind - Sendungen, deren Wert Euro 15.000,-- überschreitet; sofern der Wert einer Sendung Euro 2.500,-- überschreitet, hat der DER KURIERPartner gesondert die Systemszentrale von DER KURIER hiervon schriftlich vor Beförderung zu informieren, um DER KURIER die Möglichkeit einzuräumen im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Sendung zur Beförderung angenommen werden kann; ohne vorherige Zustimmung der DER KURIERSystemzentrale sind diese Sendungen von der Beförderung ebenfalls ausgeschlossen,
- unzureichend und/oder nicht handelsüblich verpackte Güter,
- Güter, die in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen (weil sie z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer bestimmten Seite liegend transportiert werden können),
- Arzneimittel*, Lebensmittel*,
- verderbliche oder temperaturgeführte Güter*, sterbliche Überreste, lebende Tiere*,
- besonders wertvolle Güter* (z.B. Geld, Edelmetalle und -steine, echter Schmuck und echte Perlen, Kunst- und Sammlergegenstände, Antiquitäten),
- Telefonkarten* und Pre-Paid-Karten*, u.a. für Mobiltelefone,
- geldwerte Dokumente (z.B. Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher, bankbestätigte Schecks, Reiseschecks),
- Schusswaffen und wesentliche Waffenteile im Sinne des § 1 Waffengesetz sowie Munition,
- gefährliche Güter aller Art, sofern deren Menge oder Beschaffenheit eine Freistellung für gesetzlich zugelassene Mindermengen nicht zulässt, sowie Abfälle iSd KrW-/AbfG,
- Pakete, deren Beförderung oder Lagerung gegen geltendes Recht verstößt,
- Pakete mit der Frankatur "unfrei"*.
Die mit * gekennzeichneten Güter und Pakete können im Einzelfall nach vorheriger Mitteilung an die Systemzentrale des DER KURIER und dessen vorheriger schriftlicher Genehmigung zur Beförderung angenommen werden. Eine für eine Mehrzahl von Beförderungen erteilte Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Von der Annahme zur Versendung ins Ausland sind zusätzlich ausgeschlossen: persönliche Effekten, Tabakwaren, Spirituosen und Carnet-ATA-Waren. Ausgeschlossen von der Beförderung als Luftfracht sind jegliche verbotene Gegenstände nach lit. (iv) und (v) der Anlage zur VO (EG) Nr. 2320/2002 vom 16.12.2002 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Einzelne, auf der Sendung angebrachte Beschriftungen oder Kennzeichen, die auf eine in dieser Ziffer oder Ziffer 2.1 genannte Beschaffenheit hinweisen, gelten nicht als ausreichendes In-Kenntnis setzen des DER KURIERs. Eine stillschweigende Übernahme einer Sendung oder eine schriftliche Genehmigung eines DER KURIER-Partners stellen keine Zustimmung zu einer Beförderung entgegen eines Beförderungsausschlusses dar.
2.3 Nimmt ein DER KURIER-Partner einen Auftrag des Versenders für Sendungen zum Transport über das DER KURIER-System an, deren Beförderung gemäß Ziffer 2.1 und 2.2 untersagt ist, ohne dass die Systemszentrale des DER KURIER den Transport vor Übergabe schriftlich genehmigt hat, erfolgt der Transport auf alleiniges Risiko des auftragsannehmenden DER KURIER-Partners. Dieser DER KURIER-Partner ist für sämtliche Schäden an der betreffenden Sendung oder Schäden die DER KURIER oder Dritte aufgrund der vertragswidrigen Beförderung erleiden, allein verantwortlich und trägt sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Kosten und Aufwendungen, inklusive Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, die DER KURIER oder ein anderer DER KURIER-Partner veranlasst, um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z.B., aber nicht abschließend, Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung, etc.)
3. Gefährliche Güter
3.1 Im innerdeutschen Verkehr kann hinsichtlich einzelner Stoffe und Gegenstände gemäß Kapitel 3.4 ADR (Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse) nach vorheriger Rücksprache mit der Systemzentrale des DER KURIERS im Einzelfall eine Ausnahme vom Beförderungsausschluss schriftlich vereinbart werden.
3.2 In jedem Falle obliegt dem Auftragempfänger bestmöglich zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Mengenbegrenzungen nach Maßgabe des Kapitels 3.4 ADR (so genannte Limited Quantities ) sowie die gefahrgutrechtlichen Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten eingehalten werden.
3.3 Der Auftragsempfänger oder die zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen sind nicht verpflichtet, Angaben des Versenders zum Gut nachzuprüfen oder zu ergänzen.
3.4 Der Auftragsempfänger haftet verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, welche sich aus einer Nichteinhaltung dieser Vorgaben ergeben.
4. Leistungsumfang
4.1 Sämtliche Transportleistungen innerhalb des DER KURIER-Systems werden durch DER KURIER-Partner oder durch einen von DER KURIER oder einem DER KURIER-Partner beauftragten selbständige Frachtführer ausgeführt.
4.2 Die unter 4.1 genannten Unternehmen sind nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.
4.3 Die Abholung der Sendung erfolgt gegen Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung wird nur die Anzahl und Art der Packstücke bestätigt, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der Anzahl der Packstücke.
4.4 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst der Auftrag zur Durchführung der Beförderung nicht die Verpackung, Verwiegung, Untersuchung, Kennzeichnung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes.
4.5 Die Ablieferung einer Sendung erfolgt werktags gemäß der zuvor vereinbarten Ablieferzeit. Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Regellaufzeiten entsprechend den jeweils gültigen Preislisten als vereinbart.
4.5.1 Der abliefernde DER KURIER - Partner unternimmt einen zweiten Zustellversuch, wenn eine entsprechende Beauftragung durch Versender oder Empfänger nach einem gescheiterten ersten Zustellversuch erfolgt ist.
4.5.2 Die Ablieferung erfolgt beim Empfänger an der Posteingangsstelle oder der Warenannahme gegen Unterschrift des Empfängers. Sie kann auch in den Briefkasten des Empfängers erfolgen, wenn dies mit dem Auftraggeber zuvor vereinbart wurde.
4.5.3 Wenn nichts anderes mit der DER KURIER-Systemzentrale zuvor vereinbart wurde, gewährleistet der DER KURIER-Partner, der den Auftrag von dem Versender annimmt, dass der Versender einverstanden ist, dass die Ablieferung nach erfolglosem Zustellversuch bei dem Empfänger auch gegen Unterschrift eines Nachbarn des Empfängers oder einer im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesenden Person erfolgen kann (alternative Zustellung) , es sei denn, es bestehen nach den konkreten Umständen begründete Zweifel, dass die alternative Zustellung den Interessen des Versenders oder Empfängers widerspricht. Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet.
4.5.4 Ablieferungsquittungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Weisung des Versenders eingeholt.
4.5.5 Im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen wird der Versender unverzüglich unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so kann DER KURIER oder der jeweilige DER KURIER-Partner diejenigen Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Versenders angemessen und geeignet erscheinen, insbesondere kann die Sendung an den Versender zurückbefördert werden. In diesem Falle ist der Versender zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. Zahlung einer angemessene Vergütung verpflichtet, wenn das Hindernis nicht dem Risikobereich des DER KURIER - Systems zuzurechnen ist.
5. Speditionsentgelte, Erstattung von Auslagen
5.1 Der Auftragsempfänger vereinbart die Preise mit dem Versender auf Grundlage des Sendungsgewichtes. Im Falle von Beförderungen per Luftfracht sowie in allen Fällen, in welchen das Volumengewicht, welches auf der Basis 1 Kubikmeter = 166,67 Kilogramm berechnet wird, höher ist als das tatsächliche Gewicht, ist das Volumengewicht für die Preisberechnung maßgeblich. Maßgeblich für die Gewichtsfestlegung sind die von der DER KURIER-Systemzentrale ermittelten Gewichte.
5.2 Rechnungen des Auftragsempfängers sind sofort nach Erhalt ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
5.3 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5.4 Sind Speditionsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen, oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der inländische Auftraggeber dem Auftragsempfänger die Aufwendungen zu ersetzen, die von dem ausländischen Empfänger auf erste Anforderung nicht beglichen wurden.
6 Haftung und Versicherung
6.1 DER KURIER haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich das Packstück in der Obhut des DER KURIER-Systems befindet, nach Maßgabe der §§ 429 ff. HGB bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten je kg des Rohgewichtes des Packstückes. DER KURIER haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei der Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen.
6.2 Für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet DER KURIER bei innerstaatlichen Beförderungen bis zur Höhe des dreifachen Betrages der Fracht bzw. bei grenzüberschreitenden Transporten bis zur Fracht für das verspätet abgelieferte Packstück, jedoch in jedem Falle nur bis zu einem maximalen Betrag in Höhe von EUR 750,00 pro Packstück.
6.3 Bei Versendungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr finden die Haftungsbestimmungen der CMR Anwendung.
6.4 In den Fällen, in denen der Versender keine Transportversicherung abgeschlossen hat, verzichtet DER KURIER bei Verlust oder Beschädigung auf die Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 6.1 Satz 1 und erstattet den Wert des versandten Gutes, in der Höhe begrenzt auf den Einkaufspreis bzw. bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw. bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis, je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch EUR 750,- pro Sendung. Ein zwischen dem Versicherer des Versenders und dem Versender vereinbarter Selbstbehalt begründet nur dann einen entsprechenden Verzicht des DER KURIERs, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
6.5 Nach vorheriger Vereinbarung mit der DER KURIER-Sytemzentrale kann auf Kosten des Versenders die Sendung zu einem höheren Wert versichert werden, jedoch maximal bis zu einer Höhe von EUR 15.000,00.
6.6 Die Abtretung der Ansprüche ohne Einwilligung des Auftragsempfängers ist ausgeschlossen. 6.7 Wenn der Schadensort eindeutig zugeordnet werden kann, hat der schadenverursachende DER KURIER-Partner an der Schadenrgeulierung derart mitzuwirken, dass die Regulierung ausschließlich zwischen ihm und dem Anspruchsteller erfolgt.
7. Pflichten des Versenders und des DER KURIER-Partners bei Beauftragung
7.1 Der Versender hat bei Auftragserteilung Adressen und Telefonnummern sowohl des Versenders als auch des Empfängers, Zeichen, Nummern und Anzahl Packstücke und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben. Die Packstücke sind deutlich und haltbar mit diesen Angaben zu versehen. Er hat hierzu die innerhalb des DER KURIER-Systems vorgeschriebenen Begleitpapiere ordnungsgemäß auszufüllen. Veraltete Kennzeichen und Angaben sind zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Der DER KURIER-Partner, der den Auftrag von dem Versender entgegen nimmt, hat die Angaben des Versenders sowie sonstige Angaben, die für die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Auftrages erforderlich sind, im DER KURIER-System elektronisch vor Beginn der Beförderung zu erfassen. Fehler hierbei gehen zu Lasten des DER KURIER-Partners.
7.2 Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 7.1 nicht nach, kann DER KURIER oder ein DER KURIER-Partner nach pflichtgemäßem Ermessen die Sendung ausladen, einlagern, sichern, zurückbefördern oder unschädlich machen, ohne gegenüber dem Versender deshalb schadensersatzpflichtig zu werden, und vom Versender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
7.3 Der Versender ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße und beanspruchungsgerechte Innen- und Außenverpackung der versandten Güter, wobei die Verpackung insbesondere gewährleisten muss, dass ein Zugriff auf den Inhalt eines Packstückes nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Er hat hierbei das Gut so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und den die Beförderung durchführenden Personen kein Schaden entstehen kann.
7.4 Die zu einer Sendung gehörenden Packstücke sind als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen, zeitgleich zur Beförderung zu übergeben und die Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
7.5 Der Auftrag zur Beförderung ins Ausland schließt die Beauftragung von zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne diese die Beförderung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Versender, sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere unaufgefordert an den Auftragsempfänger zu übergeben. Die Kosten und Aufwendungen der Zollabfertigung trägt im DER KURIER-System der DER KURIER-Partner, der den Auftrag vom Versender angenommen hat, wenn nichts anderes zuvor vereinbart wurde.
8. Aufwendungsersatz Beauftragt der Versender den Auftragsempfänger mit der Entgegennahme ankommender Pakete oder der Einfuhr eines Paketes aus dem Ausland, so ist der Auftragsempfänger berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezügliche Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen und deren Erstattung vom Versender zu verlangen.
9. Ausschluss weiterer Ansprüche des Versenders
Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Versender oder einem DER KURIERPartner gegenüber DER KURIER oder einem anderen DER KURIER-Partner in Form einer Weiterbelastung von Bußgeldern, welche der Versender oder ein DER KURIER-Partner gegenüber Dritten zu leisten verpflichtet ist, ist ausgeschlossen, insbesondere wenn diesem Dritten eine unmittelbare Inanspruchnahme von DER KURIER oder einem DER KURIERPartner nicht möglich ist.
10. Verjährung
10.1 Sind Briefe oder briefähnliche Sendungen Gegenstand des Vertrages, so verjähren sämtliche Ansprüche gegen den Auftragsempfänger innerhalb von drei Monaten.
10.2 Alle übrigen Ansprüche gegen den Auftragsempfänger verjähren innerhalb eines Jahres.
10.3 Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Packstück zugestellt wurde oder, falls das Packstück nicht zugestellt wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Zustellung hätte erfolgen müssen. Im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich die Verjährung der Ansprüche nach den Bestimmungen der CMR Art. 32.
11. Schriftform
Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
12. Teilwirksamkeit / Gerichtsstand
12.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt.
12.2 Gerichtsstand hinsichtlich Streitigkeiten über Sendungen, bei welchen DER KURIER Auftragsempfänger war, ist Trier, in allen anderen Fällen der Sitz des Auftragsempfängers.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das DER KURIER-System
DER KURIER GmbH & Co. KG (im folgenden DER KURIER ) betreibt in Zusammenarbeit mit selbständigen Kurierunternehmen (im folgenden DER KURIER-Partner ) ein System zur Abholung, Beförderung und Zustellung von Termin- und Express-Sendungen und Durchführung von Sonderaufträgen innerhalb Deutschlands und im grenzüberschreitenden Verkehr (im folgenden DER KURIER-System ).Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Tätigkeiten innerhalb des DER KURIER-Systems innerhalb Deutschlands und international, insbesondere hinsichtlich Abfertigung, Behandlung, Umschlag und Lagerung sowie jede Besorgung der Beförderung von Sendungen, und für die Ausführung von Sonderaufträgen, unabhängig davon, ob die Beauftragung gegenüber DER KURIER oder einem DER KURIER-Partner (im folgenden Auftragsempfänger ) erfolgte.
Soweit in diesen AGB nichts abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie für grenzüberschreitende Transporte auf der Straße die Regelungen der CMR (Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road, Geneva, May 1956 and Protocol of 5th July 1978, Geneva) und für Beförderungen im internationalen Luftverkehr das Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 sowie nachrangig die Regelungen des Warschauer Abkommens in seiner jeweils gültigen Fassung, sofern nicht das Montrealer Übereinkommen Anwendung findet. Die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ist ausgeschlossen.
1. Geltung
Diese AGB gelten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Terminund Express-Sendungen, für welche eine Ablieferung und/oder Abholung an einem bestimmten Ort und/oder an einem bestimmten Tag und/oder zu einer bestimmten Uhrzeit vereinbart wurde.v 2. Gegenstand der Besorgung, Ausschlüsse
2.1 Sendungen können aus einem oder mehreren Packstücken bestehen, welche für einen Versender von derselben Abholstelle am selben Tag zur Beförderung an denselben Empfänger übernommen werden. Zur Beförderung zugelassen sind nur Packstücke mit folgenden maximalen Maßen und Gewichten: 50 kg, Gurtmaß von 6 m, Länge von 3 m, Breite von 0,8 m, Höhe von 0,6 m. Das Gesamtgewicht einer Sendung darf 100 kg nicht überschreiten. Die Mindestgröße einer Briefsendung ist DIN A 4.
2.2 Ausgeschlossen von der Beförderung im DER KURIER-System sind - Sendungen, deren Wert Euro 15.000,-- überschreitet; sofern der Wert einer Sendung Euro 2.500,-- überschreitet, hat der DER KURIERPartner gesondert die Systemszentrale von DER KURIER hiervon schriftlich vor Beförderung zu informieren, um DER KURIER die Möglichkeit einzuräumen im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Sendung zur Beförderung angenommen werden kann; ohne vorherige Zustimmung der DER KURIERSystemzentrale sind diese Sendungen von der Beförderung ebenfalls ausgeschlossen,
- unzureichend und/oder nicht handelsüblich verpackte Güter,
- Güter, die in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen (weil sie z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer bestimmten Seite liegend transportiert werden können),
- Arzneimittel*, Lebensmittel*,
- verderbliche oder temperaturgeführte Güter*, sterbliche Überreste, lebende Tiere*,
- besonders wertvolle Güter* (z.B. Geld, Edelmetalle und -steine, echter Schmuck und echte Perlen, Kunst- und Sammlergegenstände, Antiquitäten),
- Telefonkarten* und Pre-Paid-Karten*, u.a. für Mobiltelefone,
- geldwerte Dokumente (z.B. Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher, bankbestätigte Schecks, Reiseschecks),
- Schusswaffen und wesentliche Waffenteile im Sinne des § 1 Waffengesetz sowie Munition,
- gefährliche Güter aller Art, sofern deren Menge oder Beschaffenheit eine Freistellung für gesetzlich zugelassene Mindermengen nicht zulässt, sowie Abfälle iSd KrW-/AbfG,
- Pakete, deren Beförderung oder Lagerung gegen geltendes Recht verstößt,
- Pakete mit der Frankatur "unfrei"*.
Die mit * gekennzeichneten Güter und Pakete können im Einzelfall nach vorheriger Mitteilung an die Systemzentrale des DER KURIER und dessen vorheriger schriftlicher Genehmigung zur Beförderung angenommen werden. Eine für eine Mehrzahl von Beförderungen erteilte Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Von der Annahme zur Versendung ins Ausland sind zusätzlich ausgeschlossen: persönliche Effekten, Tabakwaren, Spirituosen und Carnet-ATA-Waren. Ausgeschlossen von der Beförderung als Luftfracht sind jegliche verbotene Gegenstände nach lit. (iv) und (v) der Anlage zur VO (EG) Nr. 2320/2002 vom 16.12.2002 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Einzelne, auf der Sendung angebrachte Beschriftungen oder Kennzeichen, die auf eine in dieser Ziffer oder Ziffer 2.1 genannte Beschaffenheit hinweisen, gelten nicht als ausreichendes In-Kenntnis setzen des DER KURIERs. Eine stillschweigende Übernahme einer Sendung oder eine schriftliche Genehmigung eines DER KURIER-Partners stellen keine Zustimmung zu einer Beförderung entgegen eines Beförderungsausschlusses dar.
2.3 Nimmt ein DER KURIER-Partner einen Auftrag des Versenders für Sendungen zum Transport über das DER KURIER-System an, deren Beförderung gemäß Ziffer 2.1 und 2.2 untersagt ist, ohne dass die Systemszentrale des DER KURIER den Transport vor Übergabe schriftlich genehmigt hat, erfolgt der Transport auf alleiniges Risiko des auftragsannehmenden DER KURIER-Partners. Dieser DER KURIER-Partner ist für sämtliche Schäden an der betreffenden Sendung oder Schäden die DER KURIER oder Dritte aufgrund der vertragswidrigen Beförderung erleiden, allein verantwortlich und trägt sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Kosten und Aufwendungen, inklusive Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, die DER KURIER oder ein anderer DER KURIER-Partner veranlasst, um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z.B., aber nicht abschließend, Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung, etc.)
3. Gefährliche Güter
3.1 Im innerdeutschen Verkehr kann hinsichtlich einzelner Stoffe und Gegenstände gemäß Kapitel 3.4 ADR (Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse) nach vorheriger Rücksprache mit der Systemzentrale des DER KURIERS im Einzelfall eine Ausnahme vom Beförderungsausschluss schriftlich vereinbart werden.
3.2 In jedem Falle obliegt dem Auftragempfänger bestmöglich zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Mengenbegrenzungen nach Maßgabe des Kapitels 3.4 ADR (so genannte Limited Quantities ) sowie die gefahrgutrechtlichen Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten eingehalten werden.
3.3 Der Auftragsempfänger oder die zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen sind nicht verpflichtet, Angaben des Versenders zum Gut nachzuprüfen oder zu ergänzen.
3.4 Der Auftragsempfänger haftet verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, welche sich aus einer Nichteinhaltung dieser Vorgaben ergeben.
4. Leistungsumfang
4.1 Sämtliche Transportleistungen innerhalb des DER KURIER-Systems werden durch DER KURIER-Partner oder durch einen von DER KURIER oder einem DER KURIER-Partner beauftragten selbständige Frachtführer ausgeführt.
4.2 Die unter 4.1 genannten Unternehmen sind nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.
4.3 Die Abholung der Sendung erfolgt gegen Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung wird nur die Anzahl und Art der Packstücke bestätigt, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der Anzahl der Packstücke.
4.4 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst der Auftrag zur Durchführung der Beförderung nicht die Verpackung, Verwiegung, Untersuchung, Kennzeichnung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes.
4.5 Die Ablieferung einer Sendung erfolgt werktags gemäß der zuvor vereinbarten Ablieferzeit. Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Regellaufzeiten entsprechend den jeweils gültigen Preislisten als vereinbart.
4.5.1 Der abliefernde DER KURIER - Partner unternimmt einen zweiten Zustellversuch, wenn eine entsprechende Beauftragung durch Versender oder Empfänger nach einem gescheiterten ersten Zustellversuch erfolgt ist.
4.5.2 Die Ablieferung erfolgt beim Empfänger an der Posteingangsstelle oder der Warenannahme gegen Unterschrift des Empfängers. Sie kann auch in den Briefkasten des Empfängers erfolgen, wenn dies mit dem Auftraggeber zuvor vereinbart wurde.
4.5.3 Wenn nichts anderes mit der DER KURIER-Systemzentrale zuvor vereinbart wurde, gewährleistet der DER KURIER-Partner, der den Auftrag von dem Versender annimmt, dass der Versender einverstanden ist, dass die Ablieferung nach erfolglosem Zustellversuch bei dem Empfänger auch gegen Unterschrift eines Nachbarn des Empfängers oder einer im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesenden Person erfolgen kann (alternative Zustellung) , es sei denn, es bestehen nach den konkreten Umständen begründete Zweifel, dass die alternative Zustellung den Interessen des Versenders oder Empfängers widerspricht. Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet.
4.5.4 Ablieferungsquittungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Weisung des Versenders eingeholt.
4.5.5 Im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen wird der Versender unverzüglich unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so kann DER KURIER oder der jeweilige DER KURIER-Partner diejenigen Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Versenders angemessen und geeignet erscheinen, insbesondere kann die Sendung an den Versender zurückbefördert werden. In diesem Falle ist der Versender zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. Zahlung einer angemessene Vergütung verpflichtet, wenn das Hindernis nicht dem Risikobereich des DER KURIER - Systems zuzurechnen ist.
5. Speditionsentgelte, Erstattung von Auslagen
5.1 Der Auftragsempfänger vereinbart die Preise mit dem Versender auf Grundlage des Sendungsgewichtes. Im Falle von Beförderungen per Luftfracht sowie in allen Fällen, in welchen das Volumengewicht, welches auf der Basis 1 Kubikmeter = 166,67 Kilogramm berechnet wird, höher ist als das tatsächliche Gewicht, ist das Volumengewicht für die Preisberechnung maßgeblich. Maßgeblich für die Gewichtsfestlegung sind die von der DER KURIER-Systemzentrale ermittelten Gewichte.
5.2 Rechnungen des Auftragsempfängers sind sofort nach Erhalt ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
5.3 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5.4 Sind Speditionsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen, oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der inländische Auftraggeber dem Auftragsempfänger die Aufwendungen zu ersetzen, die von dem ausländischen Empfänger auf erste Anforderung nicht beglichen wurden.
6 Haftung und Versicherung
6.1 DER KURIER haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich das Packstück in der Obhut des DER KURIER-Systems befindet, nach Maßgabe der §§ 429 ff. HGB bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten je kg des Rohgewichtes des Packstückes. DER KURIER haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei der Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen.
6.2 Für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet DER KURIER bei innerstaatlichen Beförderungen bis zur Höhe des dreifachen Betrages der Fracht bzw. bei grenzüberschreitenden Transporten bis zur Fracht für das verspätet abgelieferte Packstück, jedoch in jedem Falle nur bis zu einem maximalen Betrag in Höhe von EUR 750,00 pro Packstück.
6.3 Bei Versendungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr finden die Haftungsbestimmungen der CMR Anwendung.
6.4 In den Fällen, in denen der Versender keine Transportversicherung abgeschlossen hat, verzichtet DER KURIER bei Verlust oder Beschädigung auf die Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 6.1 Satz 1 und erstattet den Wert des versandten Gutes, in der Höhe begrenzt auf den Einkaufspreis bzw. bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw. bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis, je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch EUR 750,- pro Sendung. Ein zwischen dem Versicherer des Versenders und dem Versender vereinbarter Selbstbehalt begründet nur dann einen entsprechenden Verzicht des DER KURIERs, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
6.5 Nach vorheriger Vereinbarung mit der DER KURIER-Sytemzentrale kann auf Kosten des Versenders die Sendung zu einem höheren Wert versichert werden, jedoch maximal bis zu einer Höhe von EUR 15.000,00.
6.6 Die Abtretung der Ansprüche ohne Einwilligung des Auftragsempfängers ist ausgeschlossen. 6.7 Wenn der Schadensort eindeutig zugeordnet werden kann, hat der schadenverursachende DER KURIER-Partner an der Schadenrgeulierung derart mitzuwirken, dass die Regulierung ausschließlich zwischen ihm und dem Anspruchsteller erfolgt.
7. Pflichten des Versenders und des DER KURIER-Partners bei Beauftragung
7.1 Der Versender hat bei Auftragserteilung Adressen und Telefonnummern sowohl des Versenders als auch des Empfängers, Zeichen, Nummern und Anzahl Packstücke und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben. Die Packstücke sind deutlich und haltbar mit diesen Angaben zu versehen. Er hat hierzu die innerhalb des DER KURIER-Systems vorgeschriebenen Begleitpapiere ordnungsgemäß auszufüllen. Veraltete Kennzeichen und Angaben sind zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Der DER KURIER-Partner, der den Auftrag von dem Versender entgegen nimmt, hat die Angaben des Versenders sowie sonstige Angaben, die für die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Auftrages erforderlich sind, im DER KURIER-System elektronisch vor Beginn der Beförderung zu erfassen. Fehler hierbei gehen zu Lasten des DER KURIER-Partners.
7.2 Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 7.1 nicht nach, kann DER KURIER oder ein DER KURIER-Partner nach pflichtgemäßem Ermessen die Sendung ausladen, einlagern, sichern, zurückbefördern oder unschädlich machen, ohne gegenüber dem Versender deshalb schadensersatzpflichtig zu werden, und vom Versender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
7.3 Der Versender ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße und beanspruchungsgerechte Innen- und Außenverpackung der versandten Güter, wobei die Verpackung insbesondere gewährleisten muss, dass ein Zugriff auf den Inhalt eines Packstückes nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Er hat hierbei das Gut so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und den die Beförderung durchführenden Personen kein Schaden entstehen kann.
7.4 Die zu einer Sendung gehörenden Packstücke sind als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen, zeitgleich zur Beförderung zu übergeben und die Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
7.5 Der Auftrag zur Beförderung ins Ausland schließt die Beauftragung von zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne diese die Beförderung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Versender, sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere unaufgefordert an den Auftragsempfänger zu übergeben. Die Kosten und Aufwendungen der Zollabfertigung trägt im DER KURIER-System der DER KURIER-Partner, der den Auftrag vom Versender angenommen hat, wenn nichts anderes zuvor vereinbart wurde.
8. Aufwendungsersatz Beauftragt der Versender den Auftragsempfänger mit der Entgegennahme ankommender Pakete oder der Einfuhr eines Paketes aus dem Ausland, so ist der Auftragsempfänger berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezügliche Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen und deren Erstattung vom Versender zu verlangen.
9. Ausschluss weiterer Ansprüche des Versenders
Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Versender oder einem DER KURIERPartner gegenüber DER KURIER oder einem anderen DER KURIER-Partner in Form einer Weiterbelastung von Bußgeldern, welche der Versender oder ein DER KURIER-Partner gegenüber Dritten zu leisten verpflichtet ist, ist ausgeschlossen, insbesondere wenn diesem Dritten eine unmittelbare Inanspruchnahme von DER KURIER oder einem DER KURIERPartner nicht möglich ist.
10. Verjährung
10.1 Sind Briefe oder briefähnliche Sendungen Gegenstand des Vertrages, so verjähren sämtliche Ansprüche gegen den Auftragsempfänger innerhalb von drei Monaten.
10.2 Alle übrigen Ansprüche gegen den Auftragsempfänger verjähren innerhalb eines Jahres.
10.3 Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Packstück zugestellt wurde oder, falls das Packstück nicht zugestellt wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Zustellung hätte erfolgen müssen. Im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich die Verjährung der Ansprüche nach den Bestimmungen der CMR Art. 32.
11. Schriftform
Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
12. Teilwirksamkeit / Gerichtsstand
12.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt.
12.2 Gerichtsstand hinsichtlich Streitigkeiten über Sendungen, bei welchen DER KURIER Auftragsempfänger war, ist Trier, in allen anderen Fällen der Sitz des Auftragsempfängers.